Der Miteigentumsanteil bezeichnet im Kontext des Wohnungseigentumsrechts (WEG) den Anteil eines Eigentümers an einem Mehrfamilienhaus oder einer Wohnanlage. Dieser Anteil berechtigt nicht nur zum ausschließlichen Besitz einer bestimmten Wohnung oder eines Teileigentums, sondern umfasst auch einen Anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, wie zum Beispiel dem Grundstück, Treppenhaus, Fassade oder dem Dach.

Berechnung:
Der Miteigentumsanteil wird in der Teilungserklärung festgelegt und ist in der Regel in Tausendstel-Anteilen angegeben. Die Größe des Anteils richtet sich meist nach der Wohnfläche der jeweiligen Einheit im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche der Anlage.

Bedeutung:
Der Miteigentumsanteil bestimmt wesentliche Rechte und Pflichten des Eigentümers:

  1. Stimmrecht in der Eigentümerversammlung: Das Stimmrecht in der WEG-Versammlung orientiert sich meistens an der Größe des Miteigentumsanteils.
  2. Kosten- und Lastenverteilung: Betriebskosten, Instandhaltungskosten und sonstige Lasten werden in der Regel nach Miteigentumsanteilen auf die Eigentümer umgelegt.
  3. Veräußerung und Belastung: Der Miteigentumsanteil ist untrennbar mit dem Sondereigentum verbunden. Bei einem Verkauf oder einer Belastung der Wohnung wird immer der entsprechende Miteigentumsanteil mitübertragen.

Wichtigkeit für Käufer:
Für potenzielle Käufer ist es wichtig, die Größe des Miteigentumsanteils zu kennen, da dieser Einfluss auf die Höhe der Nebenkosten und das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung hat. Zudem gibt er Aufschluss über den Anteil am Gesamtwert der Immobilie.

Rechtliche Grundlagen:
Die rechtlichen Grundlagen des Miteigentumsanteils finden sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dieses regelt unter anderem die Bildung von Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten der Eigentümer sowie die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.