Die ortsübliche Miete bezeichnet den Mietpreis, der in einer bestimmten Region oder Stadt für vergleichbare Wohnungen unter normalen Bedingungen üblicherweise verlangt wird. Sie dient als Richtwert für die Angemessenheit einer Miete und ist ein zentraler Begriff im Mietrecht.

Ermittlung:
Die Feststellung der ortsüblichen Miete basiert auf dem Vergleich mit ähnlichen Wohnobjekten in der gleichen oder einer vergleichbaren Lage. Kriterien für die Vergleichbarkeit sind unter anderem Wohnfläche, Ausstattung, Baujahr, Zustand der Wohnung sowie die Lage. In Deutschland können Mietspiegel, Mietdatenbanken oder Gutachten von Sachverständigen zur Ermittlung herangezogen werden.

Bedeutung im Mietrecht:

Mietspiegel:
Ein Mietspiegel ist ein von Kommunen erstelltes Dokument, das einen Überblick über die ortsübliche Vergleichsmiete bietet. Er dient als Orientierungshilfe für Mieter und Vermieter zur Einschätzung der Angemessenheit einer Miete.

Relevanz für Mieter und Vermieter:
Für Mieter bietet die Kenntnis der ortsüblichen Miete Schutz vor überhöhten Mietforderungen. Vermieter hingegen nutzen sie als Grundlage für die Festlegung der Miete und für etwaige Mieterhöhungen.

Regionale Unterschiede:
Die ortsübliche Miete kann regional stark variieren. In Großstädten und Ballungsgebieten sind die Mieten in der Regel höher als in ländlichen Gebieten.